Das kommt darauf an, wie du derzeit versichert bist. Wenn du privat oder freiwillig gesetzlich versichert bist, dann macht die Anwartschaft durchaus Sinn, um dir nach der Rückkehr nach Deutschland die Wiederaufnahme bei deiner alten Krankenkasse zu garantieren. Wenn du vor der Ausreise gesetzlich pflichtversichert bist, brauchst du keine Anwartschaft.
Wireless Life FAQs
Nein, die GKV darf keine Vorerkrankungen ausschließen. Der zu zahlende Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unabhängig von deinem Gesundheitszustand. Allerdings ist die GKV nicht verpflichtet, dich nach der Rückkehr wieder aufzunehmen, wenn du nicht zuletzt gesetzlich pflichtversichert warst oder eine Anwartschaft abgeschlossen hast.
Das Gewerbe sorgt nicht dafür, dass du in Deutschland krankenversicherungspflichtig bist. Die Krankenversicherungspflicht ist einzig an deinen Wohnort gebunden. Das wäre also nur der Fall, wenn du einen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast.
Sozialversicherungspflichtig bist du als Student, Angestellter oder als arbeitslos Gemeldeter. Bei Selbständigen ist die Einzahlung in die Sozialversicherung (bis auf einige Ausnahmen für Freiberufler) freiwillig, abgesehen von der Krankenversicherungspflicht. Die Meldeadresse ist für die Sozialversicherungspflicht keine gesetzliche Grundlage, jedoch ist sie natürlich ein Indiz dafür, dass du in Deutschland lebst.
Die Krankenkassen scheinen mit den erforderlichen Nachweisen sehr willkürlich zu sein. Manchen reicht dein Wort, andere wollen eine komplette Reiseplanung sehen. Der Standard ist jedoch, dass nach der Abmeldebestätigung aus Deutschland gefragt wird. Aber auch ohne die Abmeldung reicht in vielen Fällen eine abgeschlossene Reiseversicherung oder ein Flugticket.
Ja, auch als Selbständige hast du immer die Möglichkeit dich als freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Nein, da du (bis auf wenige Ausnahmen) nicht gesetzlich pflichtversichert bist. Wenn du dich nach der Rückkehr selbständig machst, hast du keinen Anspruch auf Wiederaufnahme in der GKV. Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Krankenkasse.
Nein, wenn du die KV kündigst und dich aus Deutschland abmeldest, dann musst du nicht mit Beitragsnachzahlungen rechnen. Diese Gefahr besteht nur, wenn du für den Zeitraum der Reise nicht nachweisen kannst, dass du außerhalb von Deutschland (und damit nicht versicherungspflichtig) warst. Eine Abmeldung aus Deutschland ist dafür nicht zwingend, erleichtert aber die Argumentation.
Sobald du in Deutschland nicht mehr gemeldet bist oder für mehrere Monate am Stück im Nicht-EU-Ausland lebst, bist du nicht mehr versicherungspflichtig. Du musst deiner Krankenkasse für den Austritt aber nachweisen können, dass du tatsächlich im Ausland bist. Dieser Nachweis ist am einfachsten zu erbringen mit der Abmeldebestätigung, die den meisten Krankenkassen ausreicht. Die Versicherung kann aber durchaus auch einen Nachweis über deinen Versicherungsschutz im Ausland fordern.
Ja, die komplette Familienversicherung wird dann auf Anwartschaft gestellt und alle mitversicherten Personen werden nach Rückkehr wieder versichert. Bleiben die in der GKV mitversicherten Familienangehörigen in Deutschland, solltest du jedoch keine Anwartschaftsversicherung abschließen, da für diese sonst kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Wenn du die Abmeldebescheinigung (oder alternative die Beurlaubung durch den Arbeitgeber,
Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen oder Visa) und eine Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung eingereicht hast und die GKV deine Kündigung dennoch nicht akzeptiert, dann weise sie auf § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V hin: “Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem:
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.”
Wenn die GKV nicht auf deine Kündigung reagiert, dann würde ich die Zahlungen einstellen bzw. den Lastschrifteinzug widerrufen. Spätestens dann werden sie sich mit deinem Anliegen beschäftigen müssen.
Du kannst in Deutschland gemeldet und trotzdem nicht versicherungspflichtig sein. Nach § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V endet die Versicherungspflicht, wenn “der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.” Wichtig ist das “oder”. Du musst deiner Krankenkasse nachweisen können, dass du für die angegebene Zeit tatsächlich im Ausland bist (also deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hast). Das machst du mit Flugtickets, Visa, Auslandskrankenversicherung usw. und brauchst dafür nicht zwingend eine Abmeldebescheinigung.
Nein, das geschieht nicht automatisch. Du solltest dich auf jeden Fall selbst bei der Krankenkasse abmelden.
Ob dich eine gesetzliche KV in Deutschland wieder aufnimmt ist von vielen Faktoren abhängig, z.B. wie war dein letzter Versicherungsstatus in Deutschland, hattest du eine lückenlose Versicherung im Ausland, wie ist dein Gesundheitszustand, wie alt bist du, …
Wenn du zuletzt gesetzlich pflichtversichert in Deutschland warst, dann muss dich deine alte Krankenkasse wieder aufnehmen. Ansonsten führt der einfachste Weg zurück in die GKV über eine sozialversicherungspflichtige Anstellung in Deutschland.
Du kannst die GKV auch ohne Abmeldung des Wohnsitzes auf Anwartschaft umstellen, um dir somit den garantierten Wiedereinstieg nach der Rückkehr zu sichern. Dafür musst du lediglich nachweisen, dass dein Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland ist. Das geschieht auf Nachfrage der Krankenkasse durch Flugtickets, Visa, Mietverträge o.ä.
Nein, die Kündigungsfrist entfällt, sobald du ins Ausland verziehst und anderweitige Absicherung hast. Nach dem Terretorialitätsprinzip endet sowohl deine Versicherungspflicht als auch die Wirksamkeit von § 175 SGB V. Deshalb musst du dich ab dem Tag deiner Ausreise aus Deutschland nicht mehr an die Kündigungsfristen halten.
Wenn du zuletzt gesetzlich pflichtversichert warst, muss dich deine alte Krankenkasse wieder aufnehmen. Die Kosten für die Behandlung werden dann ab der deutschen Grenze übernommen. Wenn du privat oder freiwillig gesetzlich oder privat versichert warst und keine Anwartschaft abgeschlossen hast, dann besteht diese Pflicht seitens der Versicherer nicht. Immer aufgenommen wirst du im Basistarif der privaten Krankenversicherer, der minimale Leistungen zu einem recht hohen Preis bietet.
Ja, in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung kommst du über deinen Arbeitgeber wieder zurück in die GKV.
Ja, wenn du weiterhin volle Beiträge bezahlst, wird sich da kein Versicherer gegen wehren. Ansonsten hast du auch die Option, dir mit der Anwartschaft die Wiederaufnahme zu sichern.
Da die GKV mit der europäischen Versicherungskarte auch im EU-Ausland leistet, kommt es öfter vor, dass die Krankenkassen die Anwartschaft bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland versagen. Bei der Argumentation hilft es, wenn du eine zusätzliche Reise- oder Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hast. Wenn du länger als 6 Wochen im EU-Ausland bist, dann muss die GKV auf Anwartschaft umstellen, da sie nur für max. 6 Wochen leistet, massive Deckungslücken aufweist (Leistungen nur in Verbindung mit Vertragsärzten) und zudem keinen Rücktransport zahlt.
Nach Austritt aus der gesetzlichen Pflichtversicherung (nicht freiwillig gesetzlich Versicherte) gibt es einen Nachversicherungszeitraum von einem Monat. Weiteres dazu kannst du in SGB V § 19 “Erlöschen des Leistungsanspruchs” nachlesen.
Dafür gibt es 2 Optionen: entweder eine Reiseversicherung bzw. Auslandskrankenversicherung suchen, die längere Heimatbesuche abdeckt. Einige Versicherer decken bis zu 6 Wochen Heimaturlaub ab. Oder tatsächlich die Reiseversicherung beenden und die deutsche Krankenversicherung bei längeren Heimatbesuchen wieder aufnehmen. Erstere Option ist natürlich günstiger und weniger aufwändig, was letztendlich ganz auf die Dauer der Heimatbesuche ankommt.
Wenn du deinen Lebensmittelpunkt schon länger als 2 Jahre im Ausland hast und mehr als 6 Wochen am Stück in Deutschland bleiben möchtest, gibt es die sogenannte Incoming-Versicherung. Dieser Schutz wird als Incoming-Versicherung (oder auch Besucherversicherung) bezeichnet. Sie gelten in der Regel für eine einmalige Reise nach Deutschland, die nicht länger als ein Jahr dauert.
Ja, theoretisch musst du einen “anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall” nachweisen. Dazu zählen alle Versicherungsverträge, die über die Absicherung eines Auslandsaufenthalts von 42 Tagen hinausgehen und der Art nach (nicht dem Umfang) den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
In der Praxis wollen jedoch die wenigsten Versicherer einen solchen Nachweis sehen.
Die Anwartschaft kann für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen und danach auch verlängert werden. Es gibt leider keine klaren Regelungen dazu, in welchen Abständen die Anwartschaftsversicherung beantragt werden kann. In der Praxis ist es so, dass die Krankenkassen dir die Anwartschaft verweigern können und werden, wenn du in einem Jahr mehrmals wieder einreist und zwischen Anwartschaft und Versicherung umstellst. Letztendlich liegt das im Ermessen des Versicherers.
Ob du ein Gewerbe in Deutschland anmeldest, spielt für die Krankenversicherung keine Rolle. Wichtig ist für die Versicherungspflicht immer dein Wohnort.